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Digitalisierung in der Pflege - Bis zu 40 % Förderzuschuss sichern!

Die Digitalisierung schreitet in allen beruflichen Branchen voran – so auch in der Pflege. Insbesondere der in der Pflege bestehende Fachkräftemangel und Bürokratisierungswahn stellen wesentliche Herausforderungen dar, die den Arbeitsalltag erschweren und schlussendlich die Zeit für den Patienten verringern. Durch den Einsatz digitaler und technischer Arbeitsmittel, wie z. B. Pflegesoftware, Mobilgeräte, Roboter usw., kann u. a. Pflegepersonal entlastet, die Versorgung Pflegebedürftiger verbessert und die Dokumentation einfacher gestaltet werden.



Egal, ob Sie bereits digitale Arbeitsmittel einsetzen oder über deren Anschaffung nachdenken, ein Antrag auf Förderung lohnt sich in jedem Fall!

Wie sieht die Förderung aus?

Mit Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes vom 01.01.2019 sollen ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen durch verschiedene Maßnahmen unterstützt werden – auch bei der Umsetzung der Digitalisierung.



Allerdings müssen hierfür eine Reihe von Voraussetzungen geschaffen werden, wie z. B. die Anschaffung von technischem Equipment oder die Schulung des Personals im Umgang mit der neuen Technik.



Die soziale und private Pflegeversicherung fördert in den Jahren 2019 bis 2030 Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen mit einem Zuschuss von einmalig 40 % bis maximal 12 000 €.



Die Förderung bezieht sich auf technische Ausrüstung und Technologien, die z. B. folgende Bereiche betreffen:



  • Dienst- und Tourenplanung

  • elektronische Abrechnung

  • Entbürokratisierung der Pflegedokumentation

  • internes Qualitätsmanagement

  • mit neuen Technologien verbundene Schulungen/ Weiterbildungen



Diese und weitere, wichtige Informationen und Voraussetzungen für die Förderung sowie Hinweise zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel sind in den Förderrichtlinien des GKV-Spitzenverbandes geregelt (s. Dokumente).


Dokumente

Einzureichen ist der Antrag bei einer als Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Pflegekasse, deren Landesverband oder dem Verband der Ersatzkassen e. V. in dem jeweiligen Bundesland, in welchem die Pflegeeinrichtung zugelassen ist.




Quelle: AOK die Gesundheitskasse: PpSG: Digitalisierung.
Online abrufbar unter https://www.aok.de/gp/gesetze/abgeschlossene/ppsg/digitalisierung#/, Stand: 02.09.2021.

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